Die Finanzverwaltung führt in ihrem Schreiben vom 25.11.2014 aus, dass Aufwandsspenden grundsätzlich möglich sind. Allerdings ist bei ehrenamtlich Tätigen für den Verein von einer unentgeltlichen Leistung auszugehen. Nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Zuwendenden und Zuwendungsempfänger kann diese Vermutung widerlegt werden. Diese Vereinbarung muss vor Ausführung der zum Aufwand führenden Tätigkeit getroffen worden sein. Der Verzicht auf den Aufwandsersatz kann auch durch einen in der Satzung ermächtigten Vorstandsbeschluss erreicht werden.